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OLG Karlsruhe, 17.01.2014 - 1 SsBs 434/13 - AK 163/13 |
Zitiervorschläge
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.01.2014 - 1 SsBs 434/13 - AK 163/13 (https://dejure.org/2014,4430)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 1 SsBs 434/13 - AK 163/13 (https://dejure.org/2014,4430)
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Spielautomaten, ständige Aufsicht, Gaststätte
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Spielhalle: Kamera ist gut, ständige Aufsicht ist besser/erforderlich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90
Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2014 - 1 SsBs 434/13
Eine einschränkende Auslegung, wonach entsprechend der zu § 33i GewO (a.F.) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1991 - 1 C 4/90, bei [...]; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 - 10 K 1340/04, bei [...]) der Tatbestand nur bei Feststellung einer konkreten Gefahr für den Kinder- und Jugendschutz verwirklicht wäre, ist danach nicht geboten. - VG Gelsenkirchen, 20.01.2010 - 7 K 130/09
Aufstellungsort für Geldspielgeräte, Schank- und Speisewirtschaft, Anforderungen, …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2014 - 1 SsBs 434/13
Die Überwachung mittels Monitoren erfolgt in der Regel nur stichprobenartig und nicht kontinuierlich, ermöglicht keine hinreichende Abschätzbarkeit des Alters der Kunden und wirkt gegenüber Nichtberechtigten nicht in gleicher Weise abschreckend wie die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson (siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.10.2010, 7 K 130/09, zitiert in [...], Rdnr. 26).". - VG Stuttgart, 14.09.2004 - 10 K 1340/04
Spielhallenerlaubnisse unter der Auflage von Jugendschutzkontrollen durch …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2014 - 1 SsBs 434/13
Eine einschränkende Auslegung, wonach entsprechend der zu § 33i GewO (a.F.) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1991 - 1 C 4/90, bei [...]; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 - 10 K 1340/04, bei [...]) der Tatbestand nur bei Feststellung einer konkreten Gefahr für den Kinder- und Jugendschutz verwirklicht wäre, ist danach nicht geboten.